Kannibalismus: Unterschied zwischen den Versionen

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Das KGB. Das [[Kannibalengesetzbuch]] wurde am 1.Oktober 1997 von [[Sancho Pancho]] verabschiedet. Darin wird Kannibalismus als Krankheit anerkannt und die Rechte der Kannibalen gestärkt. Durch den Verzehr der auf der Insel beheimateten [[Gierlöwenfrucht]] werden harmlose Bürger nach Menschenfleisch süchtig.  
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Das [[Kannibalengesetzbuch]] - kurz KGB - wurde am 1.Oktober 1997 von [[Sancho Pancho]] verabschiedet. Darin wird Kannibalismus als Krankheit anerkannt und die Rechte der Kannibalen gestärkt. Durch den Verzehr der auf der Insel beheimateten [[Gierlöwenfrucht]] werden harmlose Bürger nach Menschenfleisch süchtig.  
  
§ 1 gestrichen
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§ 2 Kannibalen sind verpflichtet ausschließlich [[angeschwemmte Personen]] ohne [[patidische Staatsbürgerschaft]] zu verspeisen.  
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'''§2''' Kannibalen sind verpflichtet ausschließlich [[angeschwemmte Personen]] ohne [[patidische Staatsbürgerschaft]] zu verspeisen.  
  
§ 3 Das Erstdelikt an patidischen Bürgern wird nicht geahndet, da es meist erst zur Erkennung der Erkrankung dient.
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'''§3''' Das Erstdelikt an patidischen Bürgern wird nicht geahndet, da es meist erst zur Erkennung der Erkrankung dient.
  
§ 4 Ist der Kannibale im Unrecht, treten automatisch Paragraph 2 und 3 ein.
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'''§4''' Ist der Kannibale im Unrecht, treten automatisch §2 und §3 in Kraft.
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[[Kategorie:Gesetze]]
 
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Version vom 29. August 2016, 09:39 Uhr

Das Kannibalengesetzbuch - kurz KGB - wurde am 1.Oktober 1997 von Sancho Pancho verabschiedet. Darin wird Kannibalismus als Krankheit anerkannt und die Rechte der Kannibalen gestärkt. Durch den Verzehr der auf der Insel beheimateten Gierlöwenfrucht werden harmlose Bürger nach Menschenfleisch süchtig.

§1 (gestrichen)

§2 Kannibalen sind verpflichtet ausschließlich angeschwemmte Personen ohne patidische Staatsbürgerschaft zu verspeisen.

§3 Das Erstdelikt an patidischen Bürgern wird nicht geahndet, da es meist erst zur Erkennung der Erkrankung dient.

§4 Ist der Kannibale im Unrecht, treten automatisch §2 und §3 in Kraft.

Einzelnachweis